{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nDie drei Varianten der Klägerin zur rechtlichen Würdigung des Verhältnisses Klägerin/\nF. Generalbau AG (F. Generalbau AG als Bauherrenvertreterin; eventuell als\nGeneralunternehmerin; allenfalls einfache Gesellschaft) seien sachverhaltlich und\nrechtlich unsubstanziiert (KA 44). Es sei nicht ersichtlich, ob die F. Generalbau AG in\nirgendeiner Weise im Auftrag der Klägerin oder in Geschäftsführung ohne Auftrag\ngehandelt oder ob sie die von ihr bestellten Vertragsleistungen der Klägerin geschenkt\nhabe. Ein Austauschverhältnis zwischen der F. Generalbau AG und der Klägerin sei\nnicht belegt. Die F. Generalbau AG habe die Beklagte einfach angewiesen, die Pläne\ndirekt der Klägerin zu senden, ohne dass dafür eine Gegenleistung der Klägerin\ngegenüber der F. Generalbau AG ersichtlich sei.\n\nc) Auf weitere Einzelheiten der Vorbringen der Parteien ist in den Erwägungen im\neinzelnen einzugehen.\n\n3. Das Verhältnis der Käufer zur Klägerin ist offenkundig vertraglich. Es interessiert\naber im vorliegenden Prozess nur, soweit davon Existenz und Umfang von Ansprüchen\nder Klägerin gegenüber der Beklagten abhängen. Diese bilden an sich aber nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegenstand dieses Vorentscheides. Ob und inwieweit sich diese Forderungen auf\nallfällige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten auswirken, ist daher nur zu\nprüfen, soweit dies der Prozessgegenstandes des vorliegenden Teilentscheides nötig\nmacht. Darauf ist, soweit erforderlich, im Sachzusammenhang einzugehen.\n\n4. Von der Beklagten sehr ausführlich thematisiert wird das Verhältnis zwischen der\nKlägerin und der F. Generalbau AG. Dieser Frage - gleich wie derjenigen des\nVerhältnisses zwischen der F. Generalbau AG und der Beklagten - kommt aber nur\ndann Bedeutung zu, wenn entsprechend den Vorbringen der Beklagten und entgegen\ndenjenigen der Klägerin kein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten\nanzunehmen ist. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob und inwieweit entsprechend den\nklägerischen Vorbringen ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht.\n\n5. Es ist unbestritten, dass ein Ingenieurvertrag abgeschlossen worden ist. Dabei\nhandelt es sich nicht um einen detaillierten schriftlichen Ingenieurvertrag, etwa nach\ndem Muster eines SIA-Vertrages. Den einzigen dokumentarischen Beleg dieses\nVertrages bildet der Briefwechsel vom 13./18./23. Dezember 2002 zwischen der\nBeklagten und der F. Generalbau AG (kläg. act. 15, 17 und 18).\n\nStrittig ist dagegen, wer die Parteien dieses Vertrages sind. Die Klägerin behauptet, sie\nsei Vertragspartnerin der Beklagten. Der Beklagten sei bekannt oder jedenfalls\nerkennbar gewesen, dass die F. Generalbau AG als Bauherrenvertreterin gehandelt\nhabe; zumindest sei ihr gleichgültig gewesen, mit welchem Besteller/Auftraggeber sie\nden Vertrag schliesse.\n\nDie Beklagte bestreitet das. Sie nimmt an, dass sie bloss zur F. Generalbau AG, nicht\nzur Klägerin, in einem Vertragsverhältnis gestanden habe (KA 7, 13 ff., 15; D 18 f., 27).\nSie bestreitet, dass die F. Generalbau AG als Vertreterin der Klägerin aufgetreten (KA\n44; D 14) und es der Beklagten gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den Vertrag\nschliesse (D 18). Ebenso wenig habe eine Vertragsübernahme durch die Klägerin\nstattgefunden. Insbesondere habe das Begehren der Klägerin, die Rechnung auf sie\nauszustellen, lediglich eine Änderung der Rechnungsadresse, nicht der Vertragspartei\nbewirkt (KA 15, 42; D 21 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Ob die F. Generalbau AG im eigenen Namen oder aber im Sinne von Art. 32 Abs. 2\nVariante 1 OR als direkte Vertreterin der Klägerin handelte, ob die Beklagte auf das\nbehauptete Vertretungsverhältnis schliessen musste (Art. 32 Abs. 2 Variante 2 OR) oder\nob es - entsprechend der Behauptung der Klägerin - der Beklagten gleichgültig war,\nmit wem sie den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 Variante 3 OR), ist primär aufgrund\nder verfügbaren Akten und Indizien, gegebenenfalls eines Beweisverfahrens, zu\nbeurteilen. Sachlich läuft dies auf eine Auslegung des abgeschlossenen\nIngenieurvertrages bezüglich der daran beteiligten Personen hinaus; zumindest\nbestehen Parallelen zum Vorgang der Vertragsauslegung.\n\n"}