{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nals parallelen direkten Vertragspartnern der Klägerin, oder sonst hätten die Klägerin\nund die F. Generalbau AG die Häuser als einfache Gesellschaft erstellt (K 44; R 39 ff.).\n\nb) Die Beklagte kritisiert, dass die klägerischen Vorbringen zur \"Vertragskette\"\nzwischen den einzelnen Beteiligten (Käufer - Klägerin - F. Generalbau AG - Beklagte)\ndiffus und unsubstanziiert seien (KA 3 ff.). Impliziter Ausgangspunkt der Vorbringen der\nBeklagten ist, dass sie eine vertragliche Beziehung lediglich zur F. Generalbau AG,\nnicht zur Klägerin habe (KA 7, 13 ff., 15; D 18 f., 27). Sie nimmt daher an, dass sich eine\nHaftung der Beklagten nur über die F. Generalbau AG als Bindeglied konstruieren\nliesse, und ist bestrebt, entsprechende Ansprüche der Klägerin zu widerlegen. Ihre\nÜberlegungen laufen im wesentlichen auf die Aussage hinaus, dass die Klägerin weder\nihre Beziehung zur F. Generalbau AG, noch diejenige dieser Gesellschaft zur Beklagten\nsubstanziiere, noch plausibel darlege, welche Ansprüche ihr überhaupt zustünden.\n\nDie Beklagte geht zunächst davon aus, dass die Klägerin nur (Regress-)Ansprüche\ngeltend machen könne, die aus begründeten Gewährleistungsansprüchen der Käufer\nihr gegenüber folgen. Ihre eigene Haftbarkeit gegenüber den Käufern - die die\nVoraussetzung dafür wäre, dass sie geschädigt wäre und Regress auf die F.\nGeneralbau AG nehmen könnte - substanziiere sie aber nicht (KA 4). Die Beklagte\nerachtet es vielmehr als \"zweifelhaft\", ob die Käufer überhaupt Ansprüche gegenüber\nder Klägerin hätten, da diese den Käufern nach den Kaufverträgen (kläg. act. 39 ff.) nur\nGewähr leiste im Rahmen der Garantieansprüche, die ihr gegenüber den am Bau\nbeteiligten Handwerkern, Unternehmern und Lieferanten zustehe.\n\nZu diesen gehöre die F. Generalbau AG nicht, diese sei nie als \"Bestellerin eines\nBauwerks\" nach Art. 371 Abs. 2 OR aufgetreten (KA 3, 50; D 22). Die Klägerin\nversuche, die Unklarheit ihres Verhältnisses zur F. Generalbau AG durch eine Abtretung\nvon deren angeblichen Forderungen gegenüber der Beklagten zu überspielen (KA 3, 5,\n43 f.; D 9 f., 13 ff.). Sie behaupte aber nicht, gegenüber der F. Generalbau AG je\nAnsprüche geltend gemacht zu haben bzw. dass es solche Ansprüche je gegeben\nhabe. Die Klägerin lege sodann nicht offen, wie und in welchem Rechtsverhältnis die F.\nGeneralbau AG die Leistungen der Beklagten auf die Klägerin übertragen habe (KA 14).\nDie Weitergabe der von der Beklagten an die die F. Generalbau AG erbrachten\nLeistungen durch diese Gesellschaft an die Klägerin habe anscheinend vertragslos und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunentgeltlich stattgefunden. Eine Haftung der F. Generalbau AG gegenüber der\nKlägerin sei daher fraglich (KA 5); die Klägerin belege jedenfalls nicht, dass die F.\nGeneralbau AG ihr gegenüber unter irgendeinem Titel für die Übertragung der\nangeblich mangelhaften Planungsleistung der Beklagten hafte. Bestünde aber ein\nVertrag zwischen der Klägerin und der F. Generalbau AG, läge darin wegen der\nOrganidentität der beiden Gesellschaften unzulässiges Selbstkontrahieren.\n\nWenn die Klägerin den Käufern haften würde und gültige Ansprüche gegenüber der\nF. Generalbau AG hätte, müsste sie überdies deren Anspruch gegenüber der Beklagten\nbelegen, was sie ebenfalls nicht tue. Faktisch strebe die Klägerin eine\nDrittschadensliquidation auf Umwegen an und fordere mehr, als der F. Generalbau AG\ngegenüber der Beklagten je zugestanden habe, denn ein Schaden der F. Generalbau\nAG sei nicht belegt. Diese sei weder Eigentümerin einer Stockwerkseinheit, noch\nVerkäuferin von Stockwerkeigentumseinheiten, noch hafte sie gegenüber den\nEigentümern oder der Verkäuferin (d.h. der Klägerin) und habe daher auch keine\nSchadenersatzforderung gegen die Beklagte (KA 6, 30).\n\n"}