{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Nach Art. 14 Abs. 1 ZPO ist das Handelsgericht zuständig für Streitigkeiten\nzwischen Parteien, die im schweizerischen Handelsregister oder in einem\nentsprechenden ausländischen Register eingetragen sind, wenn die Streitigkeit mit der\ngegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr. 30 000.--\nübersteigt. Diese Voraussetzungen sind offenkundig gegeben und unbestritten. Das\nHandelsgericht ist für die vorliegende Streitsache zuständig.\n\n2. Die Beschränkung des Verfahrens richtet sich nach dem Schreiben des\nHandelsgerichtspräsidenten vom 26. November 2008, dem der Charakter einer\nprozessleitenden Verfügung zukommt. Thema dieses Teilentscheides sind demnach\ndie Fragen der Verjährung und der Verwirkung.\n\n3. Die Vertragsverhältnisse zwischen den Beteiligten interessieren insoweit, als sie\neine Prämisse zur Beurteilung der Verjährungs- und der Verwirkungsfrage sind.\nDarüber hinaus sind sie im Rahmen dieses Teilentscheides nicht im Detail zu\nanalysieren.\n\nIII.\n\nA. Allgemeines\n\n1. Zwischen den Parteien ist in der Sache strittig, ob und inwieweit die Beklagte der\nKlägerin aus Planungsmängeln haftet. Dabei geht es einerseits um Bauschäden\n(insbesondere Risse), die an den inzwischen verkauften Stockwerkeigentumseinheiten\nentstanden sind, sowie um fehlende Erdbebensicherheit. Beides wird von der Klägerin\ngestützt auf die vorprozessual von den Parteien veranlassten Gutachten wesentlich auf\nvon der Beklagten zu verantwortende konzeptionelle Mängel zurückgeführt,\ninsbesondere auf Mängel im statischen System.\n\nOb und inwieweit die Beklagte dafür haftet, hängt zunächst davon ab, zwischen wem -\nund insbesondere, ob zwischen Klägerin und Beklagter - vertragliche Beziehungen\nbestehen, und wenn ja, welche.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB. Wer ist Vertragspartei bzw. Partei welches Vertrages?\n\n2. Die im einzelnen sehr ausführlichen und komplexen Darlegungen der Parteien zur\n\"Vertragskette\" können im Überblick wie folgt zusammengefasst werden:\n\na) Die Klägerin geht davon aus, dass durch die im Briefwechsel vom 13./18./23.\nDezember 2002 (kläg. act. 15, 17 und 18) zwischen der Beklagten und der als\nBaumanagerin für die Klägerin tätigen, vom selben Alleinaktionär beherrschten und mit\nihr organidentischen F. Generalbau AG ausgetauschten Willenserklärungen ein Vertrag\nzwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten zustande gekommen sei, indem die\nF. Generalbau AG für die Beklagte erkennbar als Bauherrenvertreterin in direkter\nStellvertretung gehandelt habe (R 21, 26, 49; vgl. K 43). Zumindest sei es der Beklagten\ngleichgültig gewesen, wer Bestellerin ihrer Leistungen sei (a.a.O., vgl. Art. 32 Abs. 2 OR\na.E.). Folge man dem nicht, sei der Vertrag zumindest in der Folge auf sie\nübergegangen, denn die Beklagte habe auf Verlangen von D. die zunächst an die F.\nGeneralbau AG adressierte erste - sowie alle folgenden - Rechnungen widerspruchslos\nauf die Klägerin ausgestellt, und diese habe sie bezahlt. Zudem würden alle Pläne stets\ndie Klägerin als Bauherrschaft nennen.\n\nWenn man auch keinen Übergang des Vertrages im beschriebenen Sinne annehmen\nwolle, wären nach Auffassung der Klägerin aber selbst im Auftrag der Klägerin oder in\nGeschäftsführung ohne Auftrag durch die F. Generalbau AG eingegangene vertragliche\nAnsprüche gegen die Beklagte nach Art. 401 Abs. 1 OR auf die Klägerin\nübergegangen, da die Klägerin für sämtliche von der F. Generalbau AG eingegangenen\nVerbindlichkeiten aufgekommen sei. Ergänzend verweist die Klägerin auf die ins Recht\ngelegten Zessionen, mit welcher die F. Generalbau AG ihre allfälligen Ansprüche gegen\ndie Beklagte an die Klägerin abgetreten hat (kläg. act. 117 und 119).\n\nVor diesem Hintergrund erachtet die Klägerin die F. Generalbau AG als reine\nBauherrenvertreterin. Sollte dem nicht gefolgt werden, sei zwischen ihr (als Bestellerin)\nund der F. Generalbau AG (als Unternehmerin) ein Generalunternehmervertrag\nanzunehmen, entweder mit den weiteren Unternehmern (und allenfalls den Planern) als\nSubunternehmern oder (weil die Klägerin sämtliche Rechnungen direkt bezahlt habe)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}