{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nstatische System insgesamt abzuklären, wobei dies für den Trakt A der Beklagten\nübertragen wurde, während für den Trakt B ein aussenstehender Experte - Dr. W. von\nder W. AG, X. - beauftragt wurde. Die Beklagte erklärte, dass die Statik in Trakt A den\nNormen entspreche und damit die Tragsicherheit gegeben sei (kläg. act. 38). Dr. W.\nkam zum Schluss, dass in Trakt B der nötige Tragwiderstand nicht erreicht werde und\ndort daher Sanierungsmassnahmen nötig seien (eMail vom 28. November 2006;\nkläg. act. 54). Er wurde in der Folge beauftragt, auch die Tragsicherheit in Trakt A zu\nüberprüfen, und stellte auch dort Sanierungsbedarf fest (eMail vom 20. Dezember\n2006; kläg. act. 58). Die W. AG wurde in der Folge auch damit betraut, die Sanierung zu\nkonzipieren und zu leiten. In einem weiteren Bericht vom 17. Januar 2007 hielt Dr. W.\nfest, dass die Brand- und Erdbebensicherheit nachgewiesen sein müsste (eMail vom\n17. Januar 2007, kläg. act. 60). Am 7. März 2007 berichtete Dr. W., dass die\nErdbebensicherheit nicht gewährleistet sei (eMail vom 7. März 2007, kläg. act. 66). An\neiner Besprechung vom 12. März 2007 hielt Dr. W. ferner fest, dass die\nVerantwortlichkeit für die Durchstanzproblematik und für die Statik der Westfassade\nbei der Beklagten liege. In der Folge teilte die W. AG mit, dass die Planungsarbeiten für\ndie Sanierung abgeschlossen seien (eMail vom 16. März 2007, kläg. act. 68), legte\neinen zusammenfassenden Bericht \"Mängel, Kostenverteiler\" vom 28. März/10. April\n2007 (kläg. act. 69) sowie einen solchen betreffend Massnahmen zur\nErdbebenertüchtigung vom 13. April 2007 (kläg. act. 70) vor. Zwei weitere Expertisen\nbetrafen die bauphysikalische Beurteilung der Fassadenrisse (Y. AG, X., vom 25. Mai\n2007, kläg. act. 72) sowie die Risse innerhalb der Wohnungen (V. und Dr. W. vom\n15. November 2007, kläg. act. 74).\n\n13. Am 20. April 2007 stellte sich der Rechtsdienst der Z. Versicherungen gegenüber\nder F. Generalbau AG auf den Standpunkt, es bestehe aus seiner Sicht ein\nVertragsverhältnis der Beklagten nur zur F. Generalbau AG, nicht zur Klägerin, und eine\nallfällige Haftpflicht wäre im übrigen verjährt (kläg. act. 111). Am 24. April 2007 nahm er\nnoch einlässlich Stellung (kläg. act. 113). Der Rechtsvertreter der Beklagten erklärte\ngegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2007, dass die\nBeklagte keinen Auftrag an die W. AG zur Erdbebenertüchtigung erteilen werde (kläg.\nact. 86).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n14. In den nachfolgenden Verhandlungen einigten sich die Parteien nicht, weshalb die\nKlägerin mit Klage vom 17. September 2008 gegen die Beklagte das eingangs\nerwähnte Rechtsbegehren anhängig machte.\n\n15. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Sie beruft sich ihrerseits darauf,\ndass ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Beklagten und der F. Generalbau AG,\nnicht der Klägerin bestehe und das Verhältnis zwischen der Klägerin und der F.\nGeneralbau AG unklar sei. Die Beklagte habe ihre Leistungen im Rahmen eines\nWerkvertrages zur F. Generalbau AG erbracht. Allfällige Mängelrechte aufgrund dieses\nVertrages seien mangels rechtzeitiger Mängelrüge verwirkt und im Übrigen verjährt. Die\nBeklagte beantragte daher, das Verfahren einstweilen auf die Verjährungs- und\nVerwirkungsfrage zu beschränken und darüber einen Teilentscheid zu erlassen.\n\n16. Der Handelsgerichtspräsident beschränkte das Verfahren mit Schreiben vom\n26. November 2008 auf die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt und/oder\nverwirkt seien.\n\n17. In ihrer Replik (nachfolgend R) vom 4. Februar 2009 modifizierte die Klägerin ihre\nRechtsbegehren wie vorne dargestellt. Im Übrigen äusserte sie sich im Wesentlichen\nentsprechend der erwähnten Beschränkung des Prozessthemas, wobei sie allerdings\nbeantragt, im Teilentscheid \"… zusätzlich die Vertragsverhältnisse zwischen der\nKlägerin und der F. Generalbau AG sowie zwischen diesen Beteiligten und der\nBeklagten verbindlich festzustellen\".\n\n18. In ihrer Duplik (nachfolgend D) vom 9. April 2009 hält die Beklagte an ihrem\nRechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. Sie geht ihrerseits davon aus, dass das\n\"Thema der Verjährung und Verwirkung … die ganze von der Klägerin darzulegende\nVertrages- bzw. Regresskette\" betreffe.\n\n19. Mit nachträglicher Eingabe vom 27. April 2009 reicht die Klägerin neue Akten ein.\nDie Beklagte beantragt am 8. Mai 2009, die Eingabe aus dem Recht zu weisen und tritt\nihr eventualiter auch materiell entgegen.\n\nII.\n\n"}