{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n3. Am 4. November 2002 erstattete die M. Geotechnik AG, N., - wie aus dem Text\nzu schliessen ist: der Klägerin - einen Zusammenfassenden Geotechnischen Bericht\n(u.a.) über die Baugrundverhältnisse und die daraus abzuleitenden Folgen für\nBaugrubenausbildung und -sicherung, Fundation und Wasserhaltung (kläg. act. 14). -\nFür das vorliegend interessierende Baufeld C 1 lieferte die M. Geotechnik AG am\n17. April 2003 noch einen besonderen Bericht ab (kläg. act. 21).\n\n4. Im Hinblick auf das Bauvorhaben beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom\n20. November 2002 die O. Architekten AG, C., mit den Architekturleistungen (kläg.\nact. 16).\n\n5. Mit Schreiben an \"I.\", G., der heutigen Beklagten, vom 13. Dezember 2002 (das\nnach der Anrede zu schliessen offenbar auch noch an einen anderen Ingenieur\ngegangen war), zeigte sich die F. Generalbau AG interessiert, für das Projekt frühzeitig\neinen Bauingenieur beizuziehen, und ersuchte unter Verweis auf die Architektenpläne\num ein \"Pauschalangebot für die vollständigen Leistungen gemäss\nSIA…\" (Hervorhebung im Original; kläg. act. 15). Für die F. Generalbau AG zeichnete D.\n\nDie I. AG offerierte am 18. Dezember 2002 gestützt auf die \"Pläne Vorprojekt\n1:200\" (kläg. act. 17):\n\n\"Arbeitsleistungen:\n\nUG bis. 4. Terrassenebene\n\nVordimensionierung Stahlbetonarbeiten\n\nDevis\n\nstatische Berechnungen Stahlbetonbau\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzeichnen der Schalungs- und Armierungspläne inkl. Eisenlisten\n\nBaukontrollen, für sämtliche Stahlbetonarbeiten\n\nInkl. Fahrspesen\"\n\nzu einem Pauschalhonorar von Fr. 37'000.-- exkl. Plankopien exkl. MWSt. Die Kosten\nder Plankopien schätzte die Beklagte auf Fr. 3'000.--. - Handschriftlich ist der\nHonorarbetrag in kläg. act. 17 auf Fr. 35'000.-- korrigiert, und es wird vermerkt \"P.\n20.12.02 à vergeben\" und ein Handzeichen (\"D.\" [?]) beigefügt.\n\nDie F. Generalbau AG (D.) schrieb der \"I. AG zHv Herrn P.\" am 23. Dezember 2003\n(kläg. act. 18):\n\n\"Hoi \"P.\"\n\nGerne bestätige ich Dir den bereits mündlich erteilten Auftrag wie folgt:\n\n- Bauingenieurleistungen vollständig gemäss unserem Schreiben vom 13.12.2002\nsowie Deinem Angebot vom 18.12.2002.\n\n- Das Pauschalhonorar beträgt Fr. 35'000.--.\n\n- Ich gehe davon aus, dass die Baugrube eingeschlossen ist.\n\nWir bezahlen Dir fast die Hälfte mehr als Dein Mitbewerber offeriert hat. Da wir mit den\nKosten echt Probleme haben und der Absatz noch nicht gesichert ist, hoffen wir\nnatürlich, dass wir mit optimalen Ingenieurlösungen kompensieren können. Ebenso\nwissen wir heute noch nicht, wie wir die B. AG [d.h. Klägerin] ab Februar 03\nbeschäftigen sollen. Das bereitet uns grosse Sorgen. Da wären auch noch Lorbeeren\nzu holen! …\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEin weitergehender schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen.\n\n6. Eine vom 7. Oktober 2003 datierende erste Akontorechnung (Nr. 1530.1) sandte\ndie Beklagte an die F. Generalbau AG (bekl. act. 2). Nach übereinstimmender\nParteidarstellung verlangte in der Folge D., dass die Rechnung auf die Klägerin\nauszustellen sei, was in der Folge mit gleichem Datum und gleicher Rechnungsnummer\ngeschah (kläg. act. 26a). In der Folge stellte die Beklagte ihre Rechnungen an die\nKlägerin.\n\n7. Im Herbst 2004 wurde offensichtlich die Bauausführung vorbereitet. Die Klägerin\nreicht das Deckblatt eines Werkvertrages mit der Q. Bedachungen AG, R., für\nSpengler- und Flachdacharbeiten ein, der auf dem Papier der F. Generalbau AG steht,\nals Bauherr die Klägerin, als Architekt die O. Architekten AG und als \"Eingabeort\" die F.\nGeneralbau AG nennt (kläg. act. 24). Der Vertrag ist wie folgt unterzeichnet:\n\nDer Bauherr Der Generalunternehmer Der Unternehmer\n\n(D.) (D.) (Q.)\n\n8. Am 10. Februar 2005 wurde unbestrittenermassen mit den Bauarbeiten (Aushub)\nfür acht Terrassenhäuser im Baufeld C 1 begonnen (Klage [nachfolgend K], S. 17,\nZiff. 5; Klageantwort [nachfolgend KA], S. 16, Zu 5). Am 14. Februar 2005 kaufte die\nKlägerin von L. die Parzelle \"Baufeld C 1\", Grundstück Nr. …., S.-strasse, C.,\numfassend 4'318 m2 Wiese und Wald, für Fr. 1'052'520.--.\n\n"}