{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.127\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 23.03.2010\nEntscheiddatum: 23.03.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 23.03.2010\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art.\n370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die\nF. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im\nstreitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten\ngleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder\nF. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als\nGesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der\nBundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen\nElementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im\nvorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen\neinheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt\ndazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine\nVerwirkungsragen stellen. 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Sie kann ferner Architektur- und\nIngenieurarbeiten ausführen. - Der vorherige Zweckartikel umfasste Hoch- und\nTiefbauten aller Art, Handel mit Materialien aller Art, insbesondere Baumaterialien,\nBaumaschinen und Fahrzeugen, den Betrieb von Reparaturwerkstätten, und im\nÜbrigen sinngemäss ähnliche Zwecke wie der nunmehr geltende. Alleinaktionär ist\nnach unbestrittener Darstellung der Klägerin D. Der Verwaltungsrat setzt sich aus D.\nund E. - beide einzelzeichnungsberechtigt - zusammen, wobei nach aussen\nregelmässig D. für die Gesellschaft auftrat.\n\nNebst der Klägerin trat wiederholt auch die ebenfalls in C. domizilierte F. Generalbau\nAG in Erscheinung, welche die Realisierung von Wohn- und Gewerbebauten als\nGeneral- respektive Totalunternehmung bezweckt. Alleinaktionär ist\nunbestrittenermassen wiederum D., und ihr Verwaltungsrat ist gleich zusammengesetzt\nwie derjenige der Klägerin (kläg. act. 3; vgl. Handelsregister-Datenbank SG, via\nwww.zefix.ch neues Fenster).\n\nDie in G. domizilierte H. AG (Beklagte) bezweckt laut Handelsregistereintrag die\nFührung eines Ingenieurbüros zur Ausführung sämtlicher Ingenieurarbeiten für den\nallgemeinen Hoch- und Tiefbau, insbesondere von Statik im Hoch- und Tiefbau,\nIndustriebau, Messeständebau sowie Erschliessung von Baugebieten, Gutachten und\nBeratungen. Sie kann auch als Generalunternehmerin auftreten. Bis zum 20. Dezember\n2005 firmierte sie als I. AG, anschliessend als J. AG, G., und seit 18. Juni 2007 als H.\nAG, G. (kläg. act. 2).\n\n2. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 1995 räumten die damaligen\nEigentümer des früheren Landwirtschaftsbetriebes \"K.\" der Klägerin das Recht ein,\ndieses Gebiet nach erfolgter Einzonung einer Überbauung zuzuführen (nicht in den\nAkten). Gemäss einem in der Folge zwischen der Grundeigentümerin L., der Politischen\nGemeinde C. und der Klägerin geschlossenen Erschliessungsvertrag hatte letztere u.a.\ndie Sondernutzungsplanung und die Erschliessung des Gebietes vorzufinanzieren und\nerhielt dafür das Recht, die Baugrundstücke zu verkaufen oder sie selber zu\nübernehmen (kläg. act. 7). Aus dem Vertrag lässt sich folgern, dass die Einzonung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\netappenweise erfolgen sollte, was die in der Folge erlassenen Überbauungspläne 1.\nund 2. Etappe belegen (kläg. act. 8-12).\n\n"}