6. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren 1.1 – 1.1.4, 1.2 (Ingress) und 1.2.2 – 1.2.5 abzuweisen, soweit die Gesuchstellerin sie nicht anerkannt hat. Im Übrigen ist die Streitsache zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12