© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuchsgegnerin verbindlich und eindeutig verpflichtet, das beanstandete Verhalten einzustellen, was einer förmlichen Unterlassungserklärung gleichkommt (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a). In Ziff. 3 des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 hat sich die Gesuchsgegnerin zudem verpflichtet, die letzten vier Ziffern der Produktenummern der Gesuchstellerin nicht für ihre eigenen Produkte zu verwenden. Das Rechtsbegehren 1.3 ist daher zufolge Anerkennung bzw. Vergleichs am Protokoll abzuschreiben (Art. 83 lit. b ZPO).