Zudem ist gerade bei unmittelbaren Konkurrenten die ähnliche Aufmachung von Werbematerialien – worunter selbstverständlich auch Produkte- Websites fallen – in aller Regel nicht unlauter (Baudenbacher, N 263 zu Art. 2 UWG). Wären die streitigen Beschreibungen als unlauter zu qualifizieren, so könnte jemand, der Produkte erlaubterweise nachahmt, seine Produkte nicht mehr ohne Verstoss gegen das UWG bewerben, was die Nachahmungsfreiheit von Produkten untergraben würde. 5. Rechtsbegehren 1.3