Die Beschreibung der Fixierungssysteme durch die Gesuchsgegnerin ist unter Art. 1 UWG auch nicht als verdeckte Rufausbeutung zu qualifizieren (dazu vorne Erwägung 3e): Produkte, die erlaubterweise nachgeahmt werden, dürfen wie gesagt auch beworben, beschrieben und abgebildet werden. Dass diese Äusserungen ähnlich sind mit jenen der Konkurrentin, liegt in der Natur der Sache und ist unter Art. 2 UWG nicht zu beanstanden. Zudem ist gerade bei unmittelbaren Konkurrenten die ähnliche Aufmachung von Werbematerialien – worunter selbstverständlich auch Produkte- Websites fallen – in aller Regel nicht unlauter (Baudenbacher, N 263 zu Art. 2 UWG).