Im Umfang des geschlossenen Vergleichs kann die Streitsache betreffend die Rechtsbegehren 1.2.2 – 1.2.5 zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin glaubhaft auf Grundlage von grafischen Anleitungen und Fotografien, die sie auf der Website der Gesuchstellerin fand, Zeichnungen hat erstellen lassen, die sie dann auf ihrer Website veröffentlichte (vgl. kläg. act. 13-25, bekl. act. 17). Diese Übernahme "von Hand" stellt kein technisches Reproduktionsverfahren dar und ist damit weder nach Art. 5 lit. c noch Art. 2 UWG unlauter.