In Ziff. 1 des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, das Fixierungsprinzip nicht als "EpoMed-Prinzip" zu bezeichnen oder durch andere Aussagen den Eindruck zu erwecken, dass sie das Fixierungsprinzip erfunden habe. Damit kann die Streitsache betreffend das Rechtsbegehren 1.2.1 zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben werden (Art. 83 lit. b ZPO). d) Die Gesuchstellerin verlangt weiter, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, die vier bezeichneten Fixierungssysteme zu beschreiben (Rechtsbegehren 1.2.2 – 1.2.5). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte