c) Die Gesuchstellerin verlangt in Rechtsbegehren 1.2.1, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, das Fixierungsprinzip (angeblich "EpoMed Prinzip") zu beschreiben. Das Rechtsbegehren bezieht sich auf eine Seite der Website der Gesuchsgegnerin mit dem Titel "Das EpoMed Prinzip", wo sie die Anwendung und Funktionsweise der Fixierungen werbend (mit Ausrufezeichen) beschreibt. Den Text hat sie – einschliesslich, wie erwähnt, einer grafischen Darstellung – von der Website der Gesuchsgegnerin übernommen und dabei lediglich die Produktbezeichnung geändert (kläg. act. 12). Zwischenzeitlich hat die Gesuchsgegnerin die Grafik entfernt, nicht aber den Text (vgl. bekl. act. 16).