cc) Soweit das in Rechtsbegehren 1.2 anbegehrte Verbot über den Regelungsumfang des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 hinausgeht, ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieses weder auf Art. 3 lit. d UWG noch auf die Fallgruppe unter der Generalklausel von Art. 2 UWG, welche eine Verwechslungsgefahr voraussetzt (siehe vorne Erwägung 3d-e) abstützen lässt: Auf der Website der Gesuchsgegnerin ist das "epoMed"-Logo prominent platziert, und auch in der grafischen Darstellung unterscheidet sich die Website deutlich von jener der Gesuchstellerin (vgl. bekl. act. 2 und 3). Eine Gefahr von Fehlzuordnungen scheint deshalb ausgeschlossen.