© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 5 lit. c UWG. Insoweit ist das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben (Art. 83 lit. b ZPO). Damit bleibt auch für eine subsidiäre Anwendung von Art. 2 UWG kein Raum, denn Art. 5 lit. c UWG ist als Spezialtatbestand sehr präzise gefasst und zieht deshalb selbst die Grenze zwischen der lauteren und unlauteren Übernahme von Leistungen anderer (vgl. BGE 133 III 431 E. 4.3).