Der eingereichte Ausdruck enthält indes nicht alle Seiten, bezüglich derer die Gesuchstellerin eine Verletzung ihrer Rechte geltend macht – es fehlen insbesondere die Kurzbeschriebe der Anwendung der Fixierungen (vgl. kläg. act. 14, 18, 20, 25) und die Merkblätter mit den Anwendungshinweisen (vgl. kläg. act. 17, 20, 22, 24). In Ziff. 2 des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 hat sich die Gesuchsgegnerin nunmehr verpflichtet, keine von der Gesuchstellerin erstellten Textpassagen, Grafiken und Fotografien auf ihrer eigenen Website und ihren weiteren Unterlagen und Werbemitteln zu veröffentlichen. Aufgrund dieser Anerkennung besteht kein Raum für die Anwendung des Spezialtatbestands von