bb) Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Gesuchsantwort aus, sie habe eine Grafik (jene in kläg. act. 12) sowie vereinzelte Fotos, die mit Abbildungen auf der Website der Gesuchstellerin identisch waren, von ihrer Website entfernen lassen, und reichte einen Ausdruck des Inhalts ihrer Website mit Stand vom 21. August 2008 ein (bekl. act. 16). Damit hat sie das Rechtsbegehren 1.2 teilweise anerkannt, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein wird. Der eingereichte Ausdruck enthält indes nicht alle Seiten, bezüglich derer die Gesuchstellerin eine Verletzung ihrer Rechte geltend macht – es fehlen insbesondere die Kurzbeschriebe der Anwendung der Fixierungen (vgl. kläg.