Unklare Rechtsbegehren sind anhand aller Vorbringen einer Partei nach Treu und Glauben auszulegen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art. 65 ZPO). Die Gesuchstellerin möchte der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht generell verbieten, den Inhalt ihrer Website zu kopieren – worunter zum Beispiel auch das Abspeichern auf einem Computer fiele –, sondern sie will verhindern, dass die Gesuchsgegnerin wie bis anhin Inhalte der Website der Gesuchstellerin auf ihrer eigenen Website veröffentlicht. In diesem Sinne ist das Rechtsbegehren einschränkend auszulegen.