gemacht und ohne weiteres vollstreckt werden könnte (Art. 65 Abs. 1 ZPO, Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 65 ZPO). Das verlangte Verbot, den Inhalt der Website nachzuahmen, könnte nicht ohne eine rechtliche Prüfung, ob eine Nachahmung vorliegt, vollstreckt werden und ist deshalb, da zu unbestimmt, abzuweisen (vgl. Gerichtskreis Bern-Laupen, 14. November 2001, sic! 2001, 258-262, E. 7 – Werbekonzept).