Die Hersteller müssten dann auf ausgefallene Formen ausweichen, die in der Verwendung weniger praktisch sind. Dies ist ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zuzumuten (vgl. BGE 93 II 272 E. 6 – Kuttelreinigungsmaschine). Daher liegt keine Verletzung von Art. 2 UWG vor, die ein Vermarktungsverbot für die streitigen Fixierungen rechtfertigen könnte. f) Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren 1.1 – 1.1.4 abzuweisen, ohne dass eine Nachteilsprognose anzustellen ist. 4. Rechtsbegehren 1.2