Eine Auslegung von Art. 2 UWG, gemäss welcher die Produkte der Gesuchstellerin, die weder Patent- noch Designschutz geniessen, vor Nachahmungen geschützt wären, würde daher der gesetzlichen Wertung des Patent- und Designrechts zuwiderlaufen. Geht man zudem davon aus, dass die Hersteller von Fixierungen einen gewissen Spielraum bei der Wahl der Ausstattung ihrer Produkte haben, wären die Möglichkeiten einer sinnvollen Formgebung bald einmal ausgereizt, wenn jeder Hersteller gegenüber den Konkurrenzprodukten einen gebührenden Gestaltungsabstand einhalten müsste. Die Hersteller müssten dann auf ausgefallene Formen ausweichen, die in der Verwendung weniger praktisch sind.