ist die Form jedoch nicht technisch bedingt, kann sie, sofern sie neu und eigenartig ist, als Design registriert werden (Art. 2 DesG). Eine Auslegung von Art. 2 UWG, gemäss welcher die Produkte der Gesuchstellerin, die weder Patent- noch Designschutz geniessen, vor Nachahmungen geschützt wären, würde daher der gesetzlichen Wertung des Patent- und Designrechts zuwiderlaufen.