Die Produkte der Gesuchstellerin haben glaubhaft einen guten Ruf. Die Gesuchstellerin hält deren Nachahmung für unlauter, weil ihre Form charakteristisch und nicht ausschliesslich technisch bedingt sei. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben: Ist die Form der Produkte nämlich technisch bedingt, dürfen sie auch sklavisch nachgearbeitet werden; ist die Form jedoch nicht technisch bedingt, kann sie, sofern sie neu und eigenartig ist, als Design registriert werden (Art. 2 DesG).