© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründen darf eine Rufausbeutung nur in krassen Fällen angenommen werden (sic! 1999, 581-589, E. F/e/cc – Rivella/Apiella II). Weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin den Vertrieb ihrer Produkte an sich untersagen will, sind für die Beurteilung, ob eine verdeckte Rufausbeutung vorliegt, nur die Produkte massgebend, nicht aber die Werbung der Gesuchsgegnerin.