Deshalb dürfen Produkte, deren Form technisch bedingt ist, die aber keinen Patentschutz geniessen, sogar sklavisch nachgeahmt werden (BGE 93 II 272 E. 6 – Kuttelreinigungsmaschine). Ein Wettbewerbsteilnehmer darf auch nicht über den Umweg des Lauterkeitsrechts die Vorteile eines Immaterialgüterschutzes erlangen, ohne die oft strengen Schutzvoraussetzungen der Immaterialgüterrechte erfüllen zu müssen (sic! 2001, 658-668, E. XVI.4.2 – Schmiermittel II). Ansonsten wäre zum Beispiel die Herstellung und der Vertrieb von Medikamenten-Generika bald einmal unlauter, selbst wenn damit keine Herkunftstäuschung verbunden ist. Aus diesen