Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Nachahmung eines Produktes grundsätzlich erlaubt ist. Dass damit ein gewisses Mass an Anlehnung einhergeht und der Nachahmer aus der Innovation anderer einen Vorteil zieht, liegt in der Natur der Sache und macht die Nachahmung nicht schon unlauter (sic! 1999, 581-589, E. F/e/cc – Rivella/Apiella II; sic! 2001, 658-668, E. XVI.4.2 – Schmiermittel II). Deshalb dürfen Produkte, deren Form technisch bedingt ist, die aber keinen Patentschutz geniessen, sogar sklavisch nachgeahmt werden (BGE 93 II 272 E. 6 – Kuttelreinigungsmaschine).