Merkmal einer verdeckten Rufausbeutung ist der Umstand, dass der Verletzer seine Produkte unmittelbar von den Vorstellungen des Publikums über das bezuggenommene Produkt profitieren lässt, also einen Image-Transfer zu seinen Produkten anstrebt (Baudenbacher, N 239 f. zu Art. 2 UWG, N 87 und 108 zu Art. 3 lit. e UWG). Eine verdeckte Rufausbeutung liegt daher vor, wenn ein Konkurrent die Gestaltung eines fremden Produkts übernimmt und dieses planmässig an dessen Merkmale annähert, um von dessen gutem Ruf zu profitieren (Baudenbacher, N 240 f. zu Art. 2 UWG m.w.