Die gleichen Überlegungen gelten auch die für die von der Gesuchstellerin an Schranken eingereichten Fixierungen der Gesuchsgegnerin, bei welchen die Zellophanbeutel ein weitgehend gleiches Format wie diejenigen der Gesuchstellerin aufweisen (kläg. act. 31-45). Die Gesuchsgegnerin hielt fest, dabei handle es sich um allererste Musterserien, die den Spitälern, als Muster gekennzeichnet, unentgeltlich abgegeben worden seien. Aufgrund dieser nicht von vorne herein unglaubwürdigen Angaben der Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin Fixierungen mit den gleich grossen Beuteln vertreibt. Insgesamt kann somit die Gesuchstellerin ihren