d) Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf Art. 3 lit. d UWG. Danach handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den ein Produkt oder ein Werbeauftritt im Erinnerungsbild eines typischen Letztabnehmers hinterlässt (David/ Jacobs, a.a.O., Rn. 224; Baudenbacher/Caspers, N 51 und 60 zu Art. 3 lit. d UWG m.w.H.). Seitens der Letztabnehmer ist das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen Verkehrskreise massgebend, darunter die Aufmerksamkeit, die beim Einkauf der Waren gewöhnlich angewendet wird;