380, je m.w.H.). Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass die Gesuchsgegnerin die von ihr entwickelten Fixierungen mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen hat, soweit dies technisch überhaupt möglich ist. Deshalb kann die Gesuchstellerin ihren Verbotsanspruch nicht auf Art. 5 lit. c UWG abstützen.