Diese Einschränkung der Nachahmungsfreiheit wird dadurch gerechtfertigt, dass unter den restriktiven Voraussetzungen, die sie aufstellt, der Übernehmer das Arbeitsergebnis zu sehr viel tieferen Kosten herstellen kann als der Hersteller (Baudenbacher/Glöckner, UWG-Kommentar, Basel etc. 2001, N 47 zu Art. 5 UWG). Typische Beispiele sind das Scannen und Fotokopieren von Dokumenten, das Nachgiessen und Nachfräsen von Warenformen oder das Kopieren elektronischer Daten (vgl. Baudenbacher/Glöckner, N 49 zu Art. 5 UWG; David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 4.A., Bern 2005, Rn. 380, je m.w.H.).