insbesondere verwendet die Gesuchstellerin ein anderes Vlies, das auf die Haut geklebt wird. Die Gesuchsgegnerin legt zudem dar, dass sie die Produkte der Gesuchstellerin im Hinblick auf den verwendeten Klebstoff weiterentwickelt habe (vgl. bekl. act. 15, S. 2). Dies wurde von der Gesuchstellerin an Schranken mit dem Hinweis bestritten, dass es sich bei dem von dieser verwendeten Klebstoff um ein handelsübliches Hydrocolloid "Pharmacoll" der Firma P. in A. handle (kläg. act. 52, 62-65). Die Abdeckungen der Klebeflächen schliesslich sind auf den Produkten der Gesuchstellerin fortlaufend mit dem "SECUTAPE"-Logo bedruckt, jene der Gesuchsgegnerin mit dem "epoMED"-Logo.