a) Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren 1.1 im Ergebnis ein umfassendes Vermarktungsverbot für vier namentlich bezeichnete Fixierungen. Sie macht geltend, dass sie die Fixierungen vor langer Zeit entwickelt habe und dass die Gesuchsgegnerin erst vor kurzem in das Geschäft eingestiegen sei (vgl. kläg. act. 3; bekl. act. 19). Die Produkte der Gesuchsgegnerin sind gleich konstruiert wie jene der Gesuchstellerin, mit minimalen Unterschieden in Form und Grösse (vgl. Beilagen zu bekl. act. 7-14, kläg. act. 50-53). Allerdings weichen die Materialien leicht voneinander ab; insbesondere verwendet die Gesuchstellerin ein anderes Vlies, das auf die Haut geklebt wird.