Für das Interesse der Gesuchstellerin wäre im Übrigen nicht der Umsatz sondern der Gewinn entscheidend. Nachdem vorliegend von einem nicht unerheblichen Interesse auszugehen ist, ist der Streitwert auf mindestens Fr. 50'000.– festzusetzen (Art. 75 Abs. 2 ZPO, vgl. Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2.A., 30; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4h zu Art. 75 ZPO). Damit ist der Handelsgerichtspräsident sachlich zuständig (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit.