1. Die örtliche Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte ist unstreitig gegeben (Art. 25 i.V.m. Art. 33 GestG, ferner Art. 10 GestG). Die Gesuchstellerin geht von einem Streitwert von Fr. 100'000.– aus, was die Gesuchsgegnerin bestreitet. Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin an Schranken beliefen sich ihre Umsätze im Jahre 2007 auf Fr. 731'938.25. Bei den von ihr eingereichten Unterlagen (kläg. act. 29, 30) handelt es sich um Aufschriebe der Gesuchstellerin, denen - etwa im Gegensatz einer Jahresrechnung - kein Beweiswert zukommt. Für das Interesse der Gesuchstellerin wäre im Übrigen nicht der Umsatz sondern der Gewinn entscheidend.