1. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, das Fixierungsprinzip nicht als "epoMed- Prinzip" zu bezeichnen oder durch andere Aussagen den Eindruck zu erwecken, dass sie das Fixierungsprinzip erfunden habe. 2. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, keine von der Gesuchstellerin erstellten Textpassagen, Grafiken und Fotografien auf ihrer eigenen Website und ihren weiteren Unterlagen und Werbemitteln zu veröffentlichen.