Schweizer Kunden der Gesuchstellerin Produktmuster aus, die mit den Produktmustern der Gesuchstellerin fast vollständig identisch seien. Die Gesuchsgegnerin beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs und wies insbesondere darauf hin, bei den neu eingereichten Produktmustern handle es sich um allererste, an Spitäler abgegebene Musterserien, wogegen die verkauften Produkte denjenigen entsprechen würden, die mit dem Gesuch eingereicht worden sind. Im Anschluss an die Verhandlung vom 22. Oktober 2008 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich: