4. An der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Gesuch fest, reichte neue Akten ein und brachte insbesondere vor, die Gesuchsgegnerin händige insbesondere in wettbewerbswidriger Weise Schweizer Kunden der Gesuchstellerin Produktmuster aus, die mit den Produktmustern der Gesuchstellerin fast vollständig identisch seien.