{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-104_2009-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1577&type=1563347022&cHash=df4711a27ad8c2c4e4be6e19827de889", "Checksum": "a22a74ba8bd2c5fcdf1cfab3d5ee997b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:10:39", "Checksum": "f01c4a7c519b93d2ee298be434913520", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104\nRegeste:\nArt. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).\n\nDie Beschreibung der Fixierungssysteme durch die Gesuchsgegnerin ist unter Art. 1\nUWG auch nicht als verdeckte Rufausbeutung zu qualifizieren (dazu vorne\nErwägung 3e): Produkte, die erlaubterweise nachgeahmt werden, dürfen wie gesagt\nauch beworben, beschrieben und abgebildet werden. Dass diese Äusserungen ähnlich\nsind mit jenen der Konkurrentin, liegt in der Natur der Sache und ist unter Art. 2 UWG\nnicht zu beanstanden. Zudem ist gerade bei unmittelbaren Konkurrenten die ähnliche\nAufmachung von Werbematerialien – worunter selbstverständlich auch Produkte-\nWebsites fallen – in aller Regel nicht unlauter (Baudenbacher, N 263 zu Art. 2 UWG).\nWären die streitigen Beschreibungen als unlauter zu qualifizieren, so könnte jemand,\nder Produkte erlaubterweise nachahmt, seine Produkte nicht mehr ohne Verstoss\ngegen das UWG bewerben, was die Nachahmungsfreiheit von Produkten untergraben\nwürde.\n\n5. Rechtsbegehren 1.3\n\nDie Gesuchstellerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren 1.3, es sei der Gesuchsgegnerin\nzu verbieten, die letzten Endziffern der Produktenummern der Gesuchstellerin für ihre\neigenen Produkte zu übernehmen. Die Gesuchsgegnerin gab in ihrer Gesuchsantwort\nbekannt, sie hätte sich entschlossen, die Referenznummern zu wechseln; der Wechsel\nsei insbesondere auf der Website bereits nachvollzogen worden. Zudem versprach sie,\nes würden keine Produkte der Gesuchstellerin mit den bisherigen Referenznummern\nmehr in den Verkauf gelangen (Gesuchsantwort, S. 13). Damit hat sich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchsgegnerin verbindlich und eindeutig verpflichtet, das beanstandete Verhalten\neinzustellen, was einer förmlichen Unterlassungserklärung gleichkommt (vgl. BGE 124\nIII 72 E. 2a). In Ziff. 3 des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 hat sich die\nGesuchsgegnerin zudem verpflichtet, die letzten vier Ziffern der Produktenummern der\nGesuchstellerin nicht für ihre eigenen Produkte zu verwenden. Das Rechtsbegehren 1.3\nist daher zufolge Anerkennung bzw. Vergleichs am Protokoll abzuschreiben (Art. 83\nlit. b ZPO).\n\n6. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren 1.1 – 1.1.4, 1.2 (Ingress) und 1.2.2 –\n1.2.5 abzuweisen, soweit die Gesuchstellerin sie nicht anerkannt hat. Im Übrigen ist die\nStreitsache zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}