{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-104_2009-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1577&type=1563347022&cHash=df4711a27ad8c2c4e4be6e19827de889", "Checksum": "a22a74ba8bd2c5fcdf1cfab3d5ee997b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:10:39", "Checksum": "f01c4a7c519b93d2ee298be434913520", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104\nRegeste:\nArt. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).\n\nb/aa) Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren 1.2 (Ingress) auch, es sei\nder Gesuchsgegnerin zu verbieten, den Inhalt ihrer Website zu kopieren. Die\nGesuchsgegnerin hat offensichtlich Inhalte von der Website der Gesuchsgegnerin\ndirekt auf ihre eigene Website kopiert (vgl. kläg. act. 12, 19-20, 23-24). Unklare\nRechtsbegehren sind anhand aller Vorbringen einer Partei nach Treu und Glauben\nauszulegen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art. 65 ZPO). Die Gesuchstellerin möchte\nder Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht generell verbieten, den Inhalt ihrer Website zu\nkopieren – worunter zum Beispiel auch das Abspeichern auf einem Computer fiele –,\nsondern sie will verhindern, dass die Gesuchsgegnerin wie bis anhin Inhalte der\nWebsite der Gesuchstellerin auf ihrer eigenen Website veröffentlicht. In diesem Sinne\nist das Rechtsbegehren einschränkend auszulegen.\n\nbb) Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Gesuchsantwort aus, sie habe eine Grafik (jene\nin kläg. act. 12) sowie vereinzelte Fotos, die mit Abbildungen auf der Website der\nGesuchstellerin identisch waren, von ihrer Website entfernen lassen, und reichte einen\nAusdruck des Inhalts ihrer Website mit Stand vom 21. August 2008 ein (bekl. act. 16).\nDamit hat sie das Rechtsbegehren 1.2 teilweise anerkannt, was bei der\nKostenverlegung zu berücksichtigen sein wird. Der eingereichte Ausdruck enthält indes\nnicht alle Seiten, bezüglich derer die Gesuchstellerin eine Verletzung ihrer Rechte\ngeltend macht – es fehlen insbesondere die Kurzbeschriebe der Anwendung der\nFixierungen (vgl. kläg. act. 14, 18, 20, 25) und die Merkblätter mit den\nAnwendungshinweisen (vgl. kläg. act. 17, 20, 22, 24). In Ziff. 2 des Vergleichs vom 22.\nOktober 2008 hat sich die Gesuchsgegnerin nunmehr verpflichtet, keine von der\nGesuchstellerin erstellten Textpassagen, Grafiken und Fotografien auf ihrer eigenen\nWebsite und ihren weiteren Unterlagen und Werbemitteln zu veröffentlichen. Aufgrund\ndieser Anerkennung besteht kein Raum für die Anwendung des Spezialtatbestands von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 5 lit. c UWG. Insoweit ist das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt\nabzuschreiben (Art. 83 lit. b ZPO).\n\nDamit bleibt auch für eine subsidiäre Anwendung von Art. 2 UWG kein Raum, denn\nArt. 5 lit. c UWG ist als Spezialtatbestand sehr präzise gefasst und zieht deshalb selbst\ndie Grenze zwischen der lauteren und unlauteren Übernahme von Leistungen anderer\n(vgl. BGE 133 III 431 E. 4.3).\n\ncc) Soweit das in Rechtsbegehren 1.2 anbegehrte Verbot über den Regelungsumfang\ndes Vergleichs vom 22. Oktober 2008 hinausgeht, ist schliesslich festzuhalten, dass\nsich dieses weder auf Art. 3 lit. d UWG noch auf die Fallgruppe unter der\nGeneralklausel von Art. 2 UWG, welche eine Verwechslungsgefahr voraussetzt (siehe\nvorne Erwägung 3d-e) abstützen lässt: Auf der Website der Gesuchsgegnerin ist das\n\"epoMed\"-Logo prominent platziert, und auch in der grafischen Darstellung\nunterscheidet sich die Website deutlich von jener der Gesuchstellerin (vgl. bekl. act. 2\nund 3). Eine Gefahr von Fehlzuordnungen scheint deshalb ausgeschlossen.\n\nc) Die Gesuchstellerin verlangt in Rechtsbegehren 1.2.1, es sei der Gesuchsgegnerin\nzu verbieten, das Fixierungsprinzip (angeblich \"EpoMed Prinzip\") zu beschreiben. Das\nRechtsbegehren bezieht sich auf eine Seite der Website der Gesuchsgegnerin mit dem\nTitel \"Das EpoMed Prinzip\", wo sie die Anwendung und Funktionsweise der\nFixierungen werbend (mit Ausrufezeichen) beschreibt. Den Text hat sie –\neinschliesslich, wie erwähnt, einer grafischen Darstellung – von der Website der\nGesuchsgegnerin übernommen und dabei lediglich die Produktbezeichnung geändert\n(kläg. act. 12). Zwischenzeitlich hat die Gesuchsgegnerin die Grafik entfernt, nicht aber\nden Text (vgl. bekl. act. 16).\n\nIn Ziff. 1 des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin,\ndas Fixierungsprinzip nicht als \"EpoMed-Prinzip\" zu bezeichnen oder durch andere\nAussagen den Eindruck zu erwecken, dass sie das Fixierungsprinzip erfunden habe.\nDamit kann die Streitsache betreffend das Rechtsbegehren 1.2.1 zufolge Vergleichs als\nerledigt abgeschrieben werden (Art. 83 lit. b ZPO).\n\nd) Die Gesuchstellerin verlangt weiter, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, die\nvier bezeichneten Fixierungssysteme zu beschreiben (Rechtsbegehren 1.2.2 – 1.2.5).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Gesuchsgegnerin hat sich, wie erwähnt, in Ziff. 2 des Vergleichs vom 22. Oktober\n2008 verpflichtet, keine von der Gesuchstellerin erstellten Textpassagen, Grafiken und\nFotografien auf ihrer eigenen Website und ihren weiteren Unterlagen und Werbemitteln\nzu veröffentlichen. Im Umfang des geschlossenen Vergleichs kann die Streitsache\nbetreffend die Rechtsbegehren 1.2.2 – 1.2.5 zufolge Vergleichs als erledigt\nabgeschrieben werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin\nglaubhaft auf Grundlage von grafischen Anleitungen und Fotografien, die sie auf der\nWebsite der Gesuchstellerin fand, Zeichnungen hat erstellen lassen, die sie dann auf\nihrer Website veröffentlichte (vgl. kläg. act. 13-25, bekl. act. 17). Diese Übernahme \"von\nHand\" stellt kein technisches Reproduktionsverfahren dar und ist damit weder nach\nArt. 5 lit. c noch Art. 2 UWG unlauter.\n\n"}