{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-104_2009-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1577&type=1563347022&cHash=df4711a27ad8c2c4e4be6e19827de889", "Checksum": "a22a74ba8bd2c5fcdf1cfab3d5ee997b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:10:39", "Checksum": "f01c4a7c519b93d2ee298be434913520", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104\nRegeste:\nArt. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).\n\nMerkmal einer verdeckten Rufausbeutung ist der Umstand, dass der Verletzer seine\nProdukte unmittelbar von den Vorstellungen des Publikums über das\nbezuggenommene Produkt profitieren lässt, also einen Image-Transfer zu seinen\nProdukten anstrebt (Baudenbacher, N 239 f. zu Art. 2 UWG, N 87 und 108 zu Art. 3\nlit. e UWG). Eine verdeckte Rufausbeutung liegt daher vor, wenn ein Konkurrent die\nGestaltung eines fremden Produkts übernimmt und dieses planmässig an dessen\nMerkmale annähert, um von dessen gutem Ruf zu profitieren (Baudenbacher, N 240 f.\nzu Art. 2 UWG m.w.H.). Eine Anlehnung ist aber nur rechtswidrig, wenn sie unnötig ist\nund die Markttransparenz beeinträchtigt statt fördert (Baudenbacher, N 243 zu Art. 2\nUWG, N 96-99 zu Art. 3 lit. e UWG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die\nNachahmung eines Produktes grundsätzlich erlaubt ist. Dass damit ein gewisses Mass\nan Anlehnung einhergeht und der Nachahmer aus der Innovation anderer einen Vorteil\nzieht, liegt in der Natur der Sache und macht die Nachahmung nicht schon unlauter\n(sic! 1999, 581-589, E. F/e/cc – Rivella/Apiella II; sic! 2001, 658-668, E. XVI.4.2 –\nSchmiermittel II). Deshalb dürfen Produkte, deren Form technisch bedingt ist, die aber\nkeinen Patentschutz geniessen, sogar sklavisch nachgeahmt werden (BGE 93 II 272\nE. 6 – Kuttelreinigungsmaschine). Ein Wettbewerbsteilnehmer darf auch nicht über den\nUmweg des Lauterkeitsrechts die Vorteile eines Immaterialgüterschutzes erlangen,\nohne die oft strengen Schutzvoraussetzungen der Immaterialgüterrechte erfüllen zu\nmüssen (sic! 2001, 658-668, E. XVI.4.2 – Schmiermittel II). Ansonsten wäre zum\nBeispiel die Herstellung und der Vertrieb von Medikamenten-Generika bald einmal\nunlauter, selbst wenn damit keine Herkunftstäuschung verbunden ist. Aus diesen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGründen darf eine Rufausbeutung nur in krassen Fällen angenommen werden (sic!\n1999, 581-589, E. F/e/cc – Rivella/Apiella II).\n\nWeil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin den Vertrieb ihrer Produkte an sich\nuntersagen will, sind für die Beurteilung, ob eine verdeckte Rufausbeutung vorliegt, nur\ndie Produkte massgebend, nicht aber die Werbung der Gesuchsgegnerin.\n\nDie Produkte der Gesuchstellerin haben glaubhaft einen guten Ruf. Die Gesuchstellerin\nhält deren Nachahmung für unlauter, weil ihre Form charakteristisch und nicht\nausschliesslich technisch bedingt sei. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben: Ist die Form\nder Produkte nämlich technisch bedingt, dürfen sie auch sklavisch nachgearbeitet\nwerden; ist die Form jedoch nicht technisch bedingt, kann sie, sofern sie neu und\neigenartig ist, als Design registriert werden (Art. 2 DesG). Eine Auslegung von Art. 2\nUWG, gemäss welcher die Produkte der Gesuchstellerin, die weder Patent- noch\nDesignschutz geniessen, vor Nachahmungen geschützt wären, würde daher der\ngesetzlichen Wertung des Patent- und Designrechts zuwiderlaufen. Geht man zudem\ndavon aus, dass die Hersteller von Fixierungen einen gewissen Spielraum bei der Wahl\nder Ausstattung ihrer Produkte haben, wären die Möglichkeiten einer sinnvollen\nFormgebung bald einmal ausgereizt, wenn jeder Hersteller gegenüber den\nKonkurrenzprodukten einen gebührenden Gestaltungsabstand einhalten müsste. Die\nHersteller müssten dann auf ausgefallene Formen ausweichen, die in der Verwendung\nweniger praktisch sind. Dies ist ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nnicht zuzumuten (vgl. BGE 93 II 272 E. 6 – Kuttelreinigungsmaschine). Daher liegt keine\nVerletzung von Art. 2 UWG vor, die ein Vermarktungsverbot für die streitigen\nFixierungen rechtfertigen könnte.\n\nf) Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren 1.1 – 1.1.4 abzuweisen, ohne dass\neine Nachteilsprognose anzustellen ist.\n\n4. Rechtsbegehren 1.2\n\na) Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren 1.2 (Ingress) unter anderem,\nes sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, den Inhalt ihrer Website nachzuahmen. Ein\nRechtsbegehren muss so formuliert sein, dass es bei Gutheissung zum Dispositiv\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemacht und ohne weiteres vollstreckt werden könnte (Art. 65 Abs. 1 ZPO,\nLeuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 65 ZPO). Das verlangte Verbot, den Inhalt der\nWebsite nachzuahmen, könnte nicht ohne eine rechtliche Prüfung, ob eine\nNachahmung vorliegt, vollstreckt werden und ist deshalb, da zu unbestimmt,\nabzuweisen (vgl. Gerichtskreis Bern-Laupen, 14. November 2001, sic! 2001, 258-262,\nE. 7 – Werbekonzept).\n\n"}