{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-104_2009-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1577&type=1563347022&cHash=df4711a27ad8c2c4e4be6e19827de889", "Checksum": "a22a74ba8bd2c5fcdf1cfab3d5ee997b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:10:39", "Checksum": "f01c4a7c519b93d2ee298be434913520", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104\nRegeste:\nArt. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).\n\nd) Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf Art. 3 lit. d UWG. Danach handelt\nunlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren,\nWerken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Die\nVerwechslungsgefahr beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den ein Produkt oder\nein Werbeauftritt im Erinnerungsbild eines typischen Letztabnehmers hinterlässt (David/\nJacobs, a.a.O., Rn. 224; Baudenbacher/Caspers, N 51 und 60 zu Art. 3 lit. d UWG\nm.w.H.). Seitens der Letztabnehmer ist das Unterscheidungsvermögen der\nangesprochenen Verkehrskreise massgebend, darunter die Aufmerksamkeit, die beim\nEinkauf der Waren gewöhnlich angewendet wird; professionelle Einkäufer gelten dabei\nals aufmerksamer als das breite Publikum (Baudenbacher/Caspers, N 96 f. zu Art. 3\nlit. d UWG m.w.H.).\n\nDie umstrittenen Fixierungen werden überwiegend von Spitälern gekauft. Entgegen der\nAuffassung der Gesuchstellerin ist aber nicht das medizinische Personal, das die\nProdukte oft unter Zeitdruck anwendet, der massgebliche Letztabnehmer, sondern\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njene Personen, die - allenfalls gestützt auf Anträge des medizinischen Personals - im\nSpital den Kaufentscheid fällen. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen den\nMarkt und die verschiedenen Hersteller kennen, bei ihrer Arbeit eine hohe\nAufmerksamkeit walten lassen und den Kaufentscheid nach Prüfung der Produkte\ninsbesondere betreffend Tauglichkeit und Kosten fällen.\n\nDa die fraglichen Fixierungen aus Hygienegründen nur verpackt gehandelt werden,\nbeurteilt sich die Verwechslungsgefahr anhand des Gesamteindrucks, den das\nverpackte Produkt erweckt. Die Fixierungen der Gesuchstellerin sind in\nZellophanbeutel verpackt, in die ein weisser oder blauer Zettel geschoben ist. Auf\ndessen einer Seite sind die Produkt- und Herstellerangaben aufgedruckt, auf der\nanderen Seite eine Gebrauchsanleitung. Die Fixierungen der Gesuchsgegnerin\nhingegen sind in deutlich grössere Beutel verpackt, deren Rückseite aus Papier und die\nVorderseite aus einer Klarsichtfolie besteht. In die Verpackung ist ein weisser Zettel\ngeschoben, der analoge Angaben enthält wie die Beipackzettel der Produkte der\nGesuchstellerin, aber unterschiedlich gestaltet ist. Vor allem aber tragen die Produkte\nder Gesuchstellerin den Schriftzug \"SECUTAPE\" in einem Oval, jene der\nGesuchsgegnerin den Schriftzug \"epoMED\", in dessen Mitte sich ein Äskulapstab\nbefindet. In ihrem Gesamteindruck unterscheiden sich die Verpackungen so stark, dass\neine Gefahr von Fehlzuordnungen durch die professionellen Einkäufer praktisch\nausgeschlossen scheint. Die gleichen Überlegungen gelten auch die für die von der\nGesuchstellerin an Schranken eingereichten Fixierungen der Gesuchsgegnerin, bei\nwelchen die Zellophanbeutel ein weitgehend gleiches Format wie diejenigen der\nGesuchstellerin aufweisen (kläg. act. 31-45). Die Gesuchsgegnerin hielt fest, dabei\nhandle es sich um allererste Musterserien, die den Spitälern, als Muster\ngekennzeichnet, unentgeltlich abgegeben worden seien. Aufgrund dieser nicht von\nvorne herein unglaubwürdigen Angaben der Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin\nnicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin Fixierungen mit den\ngleich grossen Beuteln vertreibt. Insgesamt kann somit die Gesuchstellerin ihren\nVerbotsanspruch auch nicht auf Art. 3 lit. d UWG abstützen.\n\ne) Weiter ist eine Verletzung der Generalklausel von Art. 2 UWG zu prüfen. Nach der\nRechtsprechung können Nachahmungen ausnahmsweise Art. 2 UWG verletzen, wenn\nder Nachahmer den Ruf des Konkurrenten systematisch, raffiniert oder in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschmarotzerischer Weise ausbeutet oder wenn ohne Beeinträchtigung des\nGebrauchszwecks einer Warenform eine andere Gestaltung möglich und zumutbar\nwäre (BGE 131 III 384 E. 5.3 – Immobilien-Inserate; 116 II 365 E. 3b – Nivea, je m.w.H.).\nEs lassen sich dabei zwei Fallgruppen unterscheiden: erstens die Schaffung einer\nVerwechslungsgefahr, soweit sie nicht unter Art. 3 lit. d UWG fällt (siehe z.B. 108 II 69\nE. 2c – Rubik-Würfel, 116 II 365 E. 4 – Nivea, 108 II 327 E. 5 – Lego v. Suchard), und\nzweitens die sogenannte verdeckte Rufausbeutung (Baudenbacher, N 242 und 245 zu\nArt. 2 UWG, N 76 zu Art. 3 lit. e UWG m.w.H.; BGE 113 II 190 E. 2b – Corbusier-\nMöbel). Eine Verwechslungsgefahr mit den Produkten oder dem Betrieb der\nGesuchstellerin besteht vorliegend nicht (siehe soeben Erwägung 3d). Zu prüfen ist\naber, ob eine verdeckte Rufausbeutung vorliegt.\n\n"}