{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-104_2009-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1577&type=1563347022&cHash=df4711a27ad8c2c4e4be6e19827de889", "Checksum": "a22a74ba8bd2c5fcdf1cfab3d5ee997b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:10:39", "Checksum": "f01c4a7c519b93d2ee298be434913520", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104\nRegeste:\nArt. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).\n\n1. Die örtliche Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte ist unstreitig gegeben (Art. 25\ni.V.m. Art. 33 GestG, ferner Art. 10 GestG). Die Gesuchstellerin geht von einem\nStreitwert von Fr. 100'000.– aus, was die Gesuchsgegnerin bestreitet. Gemäss den\nVorbringen der Gesuchstellerin an Schranken beliefen sich ihre Umsätze im Jahre 2007\nauf Fr. 731'938.25. Bei den von ihr eingereichten Unterlagen (kläg. act. 29, 30) handelt\nes sich um Aufschriebe der Gesuchstellerin, denen - etwa im Gegensatz einer\nJahresrechnung - kein Beweiswert zukommt. Für das Interesse der Gesuchstellerin\nwäre im Übrigen nicht der Umsatz sondern der Gewinn entscheidend. Nachdem\nvorliegend von einem nicht unerheblichen Interesse auszugehen ist, ist der Streitwert\nauf mindestens Fr. 50'000.– festzusetzen (Art. 75 Abs. 2 ZPO, vgl. Lucas David, Der\nRechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2.A., 30; Leuenberger/Uffer-Tobler,\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4h zu Art.\n75 ZPO). Damit ist der Handelsgerichtspräsident sachlich zuständig (Art. 9 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 15 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 13 UWG und V über die Streitwertgrenze in Verfahren des\nKonsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs vom 7. März 2003, SR 944.8).\n\n2. Gemäss Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c – 28f ZGB können vorsorgliche Massnahmen\nangeordnet werden, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass sie in ihren\nWettbewerbsrechten verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die\nParteien haben also ihre Behauptungen nicht strikt zu beweisen, sondern bloss\nglaubhaft zu machen. Es sind dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, nach\ndenen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den vorgebrachten Sachverhalt spricht,\nohne dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verhältnisse anders gestalten\nkönnten (statt aller: BGE 130 III 321 E. 3.3). Diese Grundsätze gelten für die\nSachvorbringen beider Parteien (David, SIWR I/2, 189).\n\n3. Rechtsbegehren 1.1\n\na) Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren 1.1 im Ergebnis ein\numfassendes Vermarktungsverbot für vier namentlich bezeichnete Fixierungen. Sie\nmacht geltend, dass sie die Fixierungen vor langer Zeit entwickelt habe und dass die\nGesuchsgegnerin erst vor kurzem in das Geschäft eingestiegen sei (vgl. kläg. act. 3;\nbekl. act. 19). Die Produkte der Gesuchsgegnerin sind gleich konstruiert wie jene der\nGesuchstellerin, mit minimalen Unterschieden in Form und Grösse (vgl. Beilagen zu\nbekl. act. 7-14, kläg. act. 50-53). Allerdings weichen die Materialien leicht voneinander\nab; insbesondere verwendet die Gesuchstellerin ein anderes Vlies, das auf die Haut\ngeklebt wird. Die Gesuchsgegnerin legt zudem dar, dass sie die Produkte der\nGesuchstellerin im Hinblick auf den verwendeten Klebstoff weiterentwickelt habe (vgl.\nbekl. act. 15, S. 2). Dies wurde von der Gesuchstellerin an Schranken mit dem Hinweis\nbestritten, dass es sich bei dem von dieser verwendeten Klebstoff um ein\nhandelsübliches Hydrocolloid \"Pharmacoll\" der Firma P. in A. handle (kläg. act. 52,\n62-65). Die Abdeckungen der Klebeflächen schliesslich sind auf den Produkten der\nGesuchstellerin fortlaufend mit dem \"SECUTAPE\"-Logo bedruckt, jene der\nGesuchsgegnerin mit dem \"epoMED\"-Logo. Damit ist glaubhaft, dass die\nGesuchsgegnerin die Produkte der Gesuchstellerin nachgeschaffen, teilweise punktuell\nverändert und allenfalls auch weiterentwickelt hat.\n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Leistungen, die als solche keinen\nImmaterialgüterschutz geniessen, von jedermann genutzt werden: Es besteht\ngrundsätzlich Nachahmungsfreiheit und es bedarf besonderer lauterkeitsrechtlicher\nUmstände, damit eine Nachahmung unlauter ist. Diese können sich entweder aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem der Spezialtatbestände (Art. 3-8 UWG) oder aus der Generalklausel (Art. 2 UWG)\nergeben (BGE 131 III 384 E. 5.1 m.w.H.).\n\nc) Die Gesuchstellerin beruft sich unter anderem auf Art. 5 lit. c UWG. Danach\nhandelt unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen\neigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt\nund verwertet. Diese Einschränkung der Nachahmungsfreiheit wird dadurch\ngerechtfertigt, dass unter den restriktiven Voraussetzungen, die sie aufstellt, der\nÜbernehmer das Arbeitsergebnis zu sehr viel tieferen Kosten herstellen kann als der\nHersteller (Baudenbacher/Glöckner, UWG-Kommentar, Basel etc. 2001, N 47 zu Art. 5\nUWG). Typische Beispiele sind das Scannen und Fotokopieren von Dokumenten, das\nNachgiessen und Nachfräsen von Warenformen oder das Kopieren elektronischer\nDaten (vgl. Baudenbacher/Glöckner, N 49 zu Art. 5 UWG; David/Jacobs,\nSchweizerisches Wettbewerbsrecht, 4.A., Bern 2005, Rn. 380, je m.w.H.). Die\nGesuchstellerin behauptet nicht, dass die Gesuchsgegnerin die von ihr entwickelten\nFixierungen mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen\nAufwand übernommen hat, soweit dies technisch überhaupt möglich ist. Deshalb kann\ndie Gesuchstellerin ihren Verbotsanspruch nicht auf Art. 5 lit. c UWG abstützen.\n\n"}