{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-104_2009-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1577&type=1563347022&cHash=df4711a27ad8c2c4e4be6e19827de889", "Checksum": "a22a74ba8bd2c5fcdf1cfab3d5ee997b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:10:39", "Checksum": "f01c4a7c519b93d2ee298be434913520", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2009 HG.2008.104\nRegeste:\nArt. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für Schläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer Reproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen worden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine Verwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.104\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 06.01.2009\nEntscheiddatum: 06.01.2009\n\nEntscheid Handelsgericht, 06.01.2009\nArt. 2, Art 3 lit. d und 5 lit. c UWG (SR 241). Da Fixierungen insbesondere für\nSchläuche von der Gesuchsgegnerin nicht mittels technischer\nReproduktionsverfahren und ohne angemessenen Aufwand übernommen\nworden sind und dies technisch auch nicht möglich ist, liegt keine\nVerwertung fremder Leistung vor. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht\nnicht (Handelsgerichtspräsident, 6. Januar 2009, HG.2008.104).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In der Spitalmedizin müssen nicht selten Schläuche und Leitungen am Patienten\nfixiert werden. Die Gesuchstellerin entwickelt, produziert und vertreibt unter der Marke\n\"Secutape\" (www.secutape.ch neues Fenster) entsprechende Fixierungen in\nverschiedenen Ausführungen, die wie ein Heftpflaster auf die Haut geklebt werden. An\ndiesen können die Schläuche und Leitungen mittels Klettverschlusses befestigt\nwerden. Die Gesuchsgegnerin vertreibt ebenfalls solche Fixierungen. Sie betreibt eine\nWebsite unter www.epomed.com neues Fenster, wo sie unter anderem ihre Produkte\nbewirbt.\n\n2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass einer\ndringlichen Anordnung gegen die Gesuchsgegnerin mit den eingangs erwähnten\nRechtsbegehren. Sie wirft der Gesuchsgegnerin vor, ab Ende Juni 2008 planmässig\nProdukte der Gesuchstellerin abgekupfert und weite Teile ihres Internet-Auftrittes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nübernommen zu haben, weshalb ein Reputations- und Marktverwirrungsschaden\ndrohe.\n\n3. Mit Entscheid vom 29. Juli 2008 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts das\nBegehren um Erlass einer dringlichen Anordnung ab und beliess die Kosten bei der\nHauptsache. In der Folge liess sich die Gesuchsgegnerin am 21. August 2008 zum\nGesuch vernehmen.\n\n4. An der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 hielt die Gesuchstellerin an\nihren Rechtsbegehren gemäss Gesuch fest, reichte neue Akten ein und brachte\ninsbesondere vor, die Gesuchsgegnerin händige insbesondere in wettbewerbswidriger\nWeise Schweizer Kunden der Gesuchstellerin Produktmuster aus, die mit den\nProduktmustern der Gesuchstellerin fast vollständig identisch seien. Die\nGesuchsgegnerin beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs und wies\ninsbesondere darauf hin, bei den neu eingereichten Produktmustern handle es sich um\nallererste, an Spitäler abgegebene Musterserien, wogegen die verkauften Produkte\ndenjenigen entsprechen würden, die mit dem Gesuch eingereicht worden sind.\n\nIm Anschluss an die Verhandlung vom 22. Oktober 2008 schlossen die Parteien\nfolgenden Teilvergleich:\n\n1. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, das Fixierungsprinzip nicht als \"epoMed-\nPrinzip\" zu bezeichnen oder durch andere Aussagen den Eindruck zu erwecken, dass\nsie das Fixierungsprinzip erfunden habe.\n\n2. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, keine von der Gesuchstellerin erstellten\nTextpassagen, Grafiken und Fotografien auf ihrer eigenen Website und ihren weiteren\nUnterlagen und Werbemitteln zu veröffentlichen.\n\n3. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, die letzten vier Ziffern der\nProduktenummern der Gesuchstellerin nicht für ihre eigenen Produkte zu verwenden.\nIn Bezug auf die unentgeltlich abgegebenen Muster besteht eine Aufbrauchsfrist bis\nspätestens Samstag, 15. November 2008. Die Muster werden während der\nAufbrauchsfrist nur mit einem Aufkleber \"Muster\" und dem Hinweis auf die neue\nArtikelnummer abgegeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Die Gesuchsgegnerin legt der Gesuchstellerin bis Freitag, 14. November 2008,\nVorschläge für Anpassungen der Produktformen gemäss Beilagen 1–4 des Rechts­\nbegehrens der Gesuchstellerin vor.\n\n5. Die Parteien bemühen sich, bis Freitag, 14. November 2008, betreffend das\nSchreiben der Gesuchstellerin an die Kunden vom 8. Oktober 2008 eine Gesamtlösung\n(inklusive Anpassungen gemäss Ziffer 4) zu finden. Bis zum 14. November 2008 wird\ndie Gesuchstellerin keine weiteren solchen Schreiben an Kunden in der Schweiz\nversenden.\n\nDie Parteien konnten sich in der Folge nicht auf einen Gesamtvergleich einigen.\n\nII.\n\n"}