7. Zusammengefasst ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann den Vertrag nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig machen, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14