Die Rechte am (allerdings in der Zwischenzeit wohl „gestorbenen“) Kongress „gehörten“ weiter "A. AG-C.", ohne dass er dafür etwas bezahlt hätte; dies nach Ansicht der Klägerin deshalb zu Recht, weil die überreichten Unterlagen dürftig seien (vgl. Schreiben von H. vom 27.03.2006, kläg. act. 20). Wie gut und vollständig die Grundlagen für die künftige Organisation der Kongresse (also die "A. AG-C." gemäss Ziff. II.1 zustehenden Dokumentationen) waren, hätte vor Vertragsschluss geklärt werden müssen. Unter den gegebenen Umständen kann daher unter Berufung auf die „clausula rebus sic stantibus“ nicht der für die Übernahme der Rechte am Kongress bezahlte Betrag zurückgefordert werden.