Alters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem geplanten Kongress 2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare Tatsache, da bei einem 86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine Vertragsanpassung in dem Sinn verlangen, dass ihr der volle vereinbarte und bereits bezahlte Betrag zurückzuerstatten sei. So wie die Klägerin argumentiert, bliebe der Vertrag ja aufrecht. Die Rechte am (allerdings in der Zwischenzeit wohl „gestorbenen“) Kongress „gehörten“ weiter "A. AG-C.", ohne dass er dafür etwas bezahlt hätte;