6. Die Klägerin verlangt schliesslich eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus). Voraussetzung für eine gerichtliche Vertragsanpassung ist einerseits, dass die Parteien das Risiko veränderter Umstände nicht einer Partei zugewiesen haben und anderseits, dass die Veränderung der Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbar war (vgl. Schwenzer, N 35.04 ff.). In diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer möglichen Verhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen Todes) erkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. 3) geregelt hatten. Dies war angesichts des