Es sollte der 9. Kongress dieser Art sein, und es war für die rein organisatorischen Belange ein eingespieltes Team in K. zuständig. Ebenso waren (vor dem Tod von D.) die Themenblöcke mit den Fragestellungen für die Podiumsgespräche mit den Wirtschaftsführern im Programm definiert und die Verträge mit den Sponsoren abgeschlossen. Es ist aber ohnehin nicht einleuchtend, weshalb dieser Punkt eine conditio sine qua non für den Vertragsschluss gewesen sein sollte, da nach dem Vertrag ohnehin die Foundation (und D.) für die Organisation des Kongresses 2006 zuständig waren (Vereinbarung Ziff. III.1.1). Die Klägerin hat damit das Bestehen eines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen.