Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe sich bei Vertragsschluss über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 geirrt. Dieser Punkt (Vorbereitungsstand des Kongresses bei Vertragsabschluss) ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien höchst umstritten; die Klägerin bezeichnet ihn als ungenügend, die Beklagten als weit fortgeschritten. Wie erwähnt (vgl. vorne E. 5a), sind zumindest zum Teil die Vorbereitungsarbeiten aktenmässig belegt. Es sollte der 9. Kongress dieser Art sein, und es war für die rein organisatorischen Belange ein eingespieltes Team in K. zuständig.